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(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Januar des Beitragsjahres fällig.
(2) Für neu eingetretene Mitglieder ist im 1. Beitragsjahr vom Eintrittsmonat für jeden Monat (einschließlich des Beitrittsmonats) 1/12 des Jahresbeitrages zu entrichten.
(3) Auf schriftlichen Antrag hin und in begründeten Fällen kann die Geschäftsstelle des VHM Ratenzahlungen oder Stundungen genehmigen. Die Genehmigung bezieht sich höchstens auf die Dauer von einem Jahr.
(4) Die Beitragszahlungen sind bargeldlos zu erbringen.
(5) Eine Kündigung hat zum 31.12. eines Beitragsjahres zu erfolgen. Der Beitrag ist für das laufene Jahr in voller Höhe zu entrichten.
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Beispiel
Beim Eintritt des Mitglieds zum 20. Mai (8 Monate im 1. Beitrittsjahr) und einer Verarbeitungsmenge von 40.000 kg Milch / Jahr ergibt sich im Eintrittsjahr ein Jahresbeitrag von:
40.000×0,004 Euro = 160 Euro
160 Euro x 8/12 = 106,67 Euro
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